23. Weitere Inhalte/Korruptionsvorbeugung


23.1. Bürgerzugang

Mit Artikel 5 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33, wurde der Bürgerzugang eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Dokumente, Informationen und Daten, welche nicht gemäß dem genannten gesetzesvertretenden Dekret von der öffentlichen Verwaltung veröffentlicht worden sind, von jedem Bürger/jeder Bürgerin angefordert werden können.

Zugangsvoraussetzungen:

Das Recht auf Bürgerzugang kann von jedem Bürger/jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die Schulführungskraft zu richten.

Vorschläge zur Veröffentlichung weiterer Inhalte auf der Sektion „Transparente Verwaltung“ können an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden: gsd.bruneck@schule.suedtirol.it


Die ANAC hat mit Beschluss Nr. 1309/2016 Richtlinien zum sog. Bürgerzugang (es handelt sich um das Recht aller Personen, Zugang zu den veröffentlichungspflichtigen und über die veröffentlichungspflichtigen hinausgehenden Daten und Unterlagen im Besitz der Verwaltung zu erhalten) erlassen. Diese Richtlinien sehen u.a. vor, dass die öffentlichen Verwaltungen/Schulen auf der Sektion „Transparente Verwaltung“, Untersektion „weitere Inhalte“ das Verzeichnis der Bürgerzugänge (sog. „registro degli accessi“) einrichten/veröffentlichen müssen.

 

Dieses Verzeichnis, welches alle sechs Monate aktualisiert wird, muss die folgenden Informationen über die Anträge auf Bürgerzugang enthalten, die der Schule gestellt wurden (personenbezogene Daten sind dabei unkenntlich zu machen):

  • Gegenstand der Anfrage,
  • Datum der Anfrage,
  • Ausgang des Verfahrens,
  • Datum der Entscheidung.
Download
Register der Bürgerzugänge.pdf
Adobe Acrobat Dokument 88.3 KB

23.2 Korruptionsvorbeugung

Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz samt Anlagen und zusätzliche Maßnahmen zur Korruptionsvorbeugung laut Artikel 1 Absatz 2-bis des Gesetzes Nr. 190/2012

Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz

Verordnungen für die Vorbeugung und Ahndung der Korruption und der Illegalität

  • Trifft auf die Schulen nicht zu.

Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung über die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen (bis zum 15. Dezember jeden Jahres)

Von der ANAC ergriffene Maßnahmen und Anpassungsakte an diese Maßnahmen im Bereich der Aufsicht und Kontrolle bei der Korruptionsbekämpfung

  • Bis heute sind keine Feststellungsakte von Verstößen gegen die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 39/2013 bekannt (letzte Aktualisierung am 20.06.2025)

Feststellungsakte von Übertretungen gemäß Gesetzdekret Nr. 39/2013

  • Bis heute sind keine Maßnahmen und Anpassungsakte gemäß Artikel 1, Absatz 3 Gesetz Nr. 190/2012 bekannt. (letzte Aktualisierung am 20.062025)

Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2023-2025LINK auf: Beschluss LR 193/2023:

Verantwortlicher zur Korruptionsvorbeugung  und TransparenzPunkt 4.3 des Beschlusses LR 193/2023: